Anmelden und Verfassen der Masterarbeit

Finden Sie hier Informationen über die Formalitäten rund um die Anmeldung und das Verfassen der Masterarbeit

Die Masterarbeit, für die eine Bearbeitungszeit von vier Monaten zur Verfügung steht, bezieht sich auf ein ausgewähltes Forschungsproblem aus der gewählten Studienrichtung (30cr).

Informationen zur Anmeldung der Masterarbeit

Die Masterarbeit ist online in einer dafür angelegten Datenbank anzumelden. Alle Angaben müssen mit größter Sorgfalt in die Datenmaske eingetragen werden. Nach ausfüllen der Datenmaske erhalten Sie eine E-Mail, diese beinhaltet einen Antrag und eine Anlage. Erst wenn diese Unterlagen fristgemäß und vollständig beim Prüfungssekretariat eingereicht werden, ist Ihre Anmeldung gültig!

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Ihre Prüfer den Antrag unterschreiben müssen! Planen Sie daher genügend Zeit ein! Die Einreichung Ihrer Unterlagen für die Anmeldung der Masterarbeit, beeinflusst das Abgabedatum Ihrer Masterarbeit nicht. Erst nach Ablauf der Anmeldefrist tritt der Prüfungsausschuss zusammen und es wird das Abgabedatum für die Masterarbeit errechnet.

Wichtig: In der Regel erwartet der/die  Erstbetreuer/in ein Exposé, welches Sie ihm/ihr vor der Anmeldung einreichen müssen. Planen Sie für diesen Schritt ausreichend Zeit ein und kontaktieren Sie potenzielle Betreuer/innen rechtzeitig vor der Anmeldefrist.

Die Termine und Fristen zur Anmeldung der Masterarbeit finden Sie hier.

GutachterInnen

 

Für die Betreuung/Benotung Ihrer Mastearbeit müssen Sie zwei GutachterInnen eigenverantwortlich finden.

Bitte beachten Sie folgende Regelung bei der Auswahl Ihrer BetreuerInnen:

  • Nur HochschullehrerInnen, PrivatdozentInnen sowie akademische MitarbeiterInnen, denen vom Rektorat die Prüfungsbefugnis eingeräumt wurde, können als BetreuerInnen zugewiesen werden
  • Mindestens eine/r der beiden GutachterInnen sollte habilitiert sein bzw. Habilitationsäquivalenz besitzen.
  • Erst- und ZweitgutachterIn dürfen nicht am selben Lehrstuhl tätig sein

Externe GutachterInnen

Externe GutachterInnen können nur in gut begründeten Ausnahmefällen und grundsätzlich nur als ZweitgutachterInnen bestellt werden.

Einer Betreuung durch externe PrüferInnen sind enge Grenzen gesetzt. Externe GutachterInnen müssen beim Prüfungsausschuss beantragt werden.

Formalitäten

  1. Abklärung der Möglichkeit und der Zweckmäßigkeit der Bestellung einer/s externen ZweitgutachterIn mit der/dem ErstbetreuerIn
  2. Stellung eines Antrages an den Prüfungsausschuss, aus dem hervorgeht, welchen Beitrag die/der externe GutachterIn zur Betreuung der Masterarbeit leisten könnte und warum kein/e FachbereichsmitarbeiterIn diese Aufgabe in gleichem Maße erfüllen würde
  3. Einreichen des Antrags zusammen mit dem Lebenslauf und einer Publikationsliste der/des potentiellen GutachterIn beim Studienberater (Werner Palz, D 322, Fach 82).

Die Anmeldung der Masterarbeit kann erst nach der Begutachtung des Antrags erfolgen.

Plagiatskontrolle

Am Fachbereich wird ein großer Wert auf die hohen Standards des wissenschaftlichen Arbeitens gelegt. Um den Täuschungsversuchen (Plagiaten) vorzubeugen und die Missachtung der Prinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis leichter auszuspüren, wird bereits seit mehreren Semestern die Plagiatsentdeckungssoftware Turnitin eingesetzt.

Alle Studierenden werden dazu angehalten, ihre Abschlussarbeiten freiwillig bei Turnitin hochzuladen.

Wichtig: Für das Hochladen der Bachelorarbeit bei Turnitin brauchen Sie einen Code, den Sie bei Ihrem Erstgutachter/Ihrer Erstgutachterin erhalten können. 

Zusammen mit der Abschlussarbeit ist eine Erklärung über selbständig verfasste Abschlussarbeiten abzugeben:

- Erklärung über selbständig verfasste Abschlussarbeiten

- Declaration of autorship final thesis

- Hinweis zum Umgang mit Plagiaten

Titeländerung

Eine Titeländerung muss offiziell beim Master-Prüfungsausschuss beantragt werden. Die Vorlage für einen entsprechenden Antrag ist hier verlinkt:

Antrag an den Master-Prüfungsausschuss 

Der Antrag muss vom/von der Erstgutachter*in der MA-Abschlussarbeit unterzeichnet und spätestens eine Woche vor dem offiziellen Abgabeterminder Arbeit im Prüfungssekretariat D 323 eingereicht werden.

Fristverlängerung

Kann ein Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Arbeit nicht in der vorgegebenen Frist bearbeiten, kann beim Master Prüfungsausschuss eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist beantragt werden.  Eine Verlängerung der Bearbeitungsfirst ist jedoch um maximal einen Monat möglich.  Dauert die Verhinderung länger, kann der Kandidat das Thema zurückgeben. Für eine Fristverlängerung kommen verschiedene Gründe in Frage:

1. Krankheit 
Bei einer Verhinderung aufgrund einer Erkrankung muss der Kandidat umgehend ein ärztliches Attest im Zentralen Prüfungsamt (C 406) einreichen. Hierfür ist das vom Zentralen Prüfungsamt vorgegebene ärztliche Attest bei Prüfungsunfähigkeit zu verwenden.

2. weitere Verhinderungsgründe

Weitere Gründe für eine Verhinderung können u.a. direkt mit der Abschlussarbeit in Verbindung stehen. Exemplarisch werden hier mögliche Verhinderungsgründe aufgelistet:

- Probleme mit dem Datensatz (z.B. Lizenz, erschwerter Zugang)

- ein Interviewpartner verlegt den Termin auf einen späteren Zeitpunkt

- Probleme mit der Response-Quote

Ob eine Fristverlängerung möglich ist, muss zwingend mit dem Erstgutachter geklärt werden. Dabei muss der Erstgutachter den formlosen Antrag mit der Begründung für eine Verlängerung unterzeichnen. Folgende Vorlage soll zu diesem Zweck verwendet werden:

Antrag an den Master Prüfungsausschuss

Nachdem der Erstgutachter den Antrag begutachtet und unterzeichnet hat, ist dieser im Prüfungssekretariat (D 323) spätestens drei Wochen vor Ende des Bearbeitungszeitraums einzureichen.

Exmatrikulation erst nach Abgabe der Arbeit

Es ist zwingend notwendig, bis zur Abgabe der Master-Arbeit eingeschrieben zu bleiben. Direkt nach Abgabe der letzten Prüfungsleistung (i.d.R. ist das die MA-Abschlussarbeit), kann eine Exmatrikulation durch den Studierenden erfolgen. Bis zu vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit kann ein Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren erfolgen. Sofern sich Studierende nach Abgabe der Arbeit nicht selbst exmatrikulieren, erfolgt eine automatische Exmatrikulation durch die Universität zum Ende des zuletzt eingeschriebenen Semesters (diese Angaben sind ohne Gewähr, da die Studentische Abteilung für Angelegenheiten der Einschreibung zuständig ist). Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Studentischen Abteilung.