Anmelden und Verfassen der Bachelorarbeit

Informationen rund um das Anmeldeverfahren, die Betreuung und das Verfassen der Bachelorarbeit

Die Regelungen zur Bachelorarbeit sind in §§ 22 und 24 der Prüfungsordnung 2015 enthalten.

Studierende können nach oder kurz vor dem Abschluss des Vertiefungsstudiums mit der Bachelorarbeit beginnen. Noch offene Prüfungsleistungen sowie das Kolloquium müssen im selben Semester wie die Bachelor-Arbeit absolviert werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Informationen zur Anmeldung der Bachelorarbeit

Der Ablauf der Anmeldung der Bachelorarbeit ist im Dokument "Anmeldeverfahren Bachelorarbeit" auf dieser Seite ausführlich dargestellt.

Wenn alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen absolviert sind, muss die Bachelorarbeit spätestens im darauf folgenden Semester angemeldet werden (zum Erst- oder Zweittermin). Erfolgt keine Anmeldung durch die/den Studierenden, wird ein Thema und die Prüfer*innen vom Prüfungsausschuss zugeteilt.

Die Bachelorarbeit ist über ZEuS UND online in einer dafür angelegten Datenbank anzumelden. Alle Angaben müssen mit größter Sorgfalt in die Datenmaske eingetragen werden. Nach Ausfüllen der Datenmaske erhalten Sie eine E-Mail, die einen Antrag und eine Anlage beinhaltet. Erst wenn diese Unterlagen fristgemäß und vollständig beim Prüfungssekretariat eingereicht werden, ist Ihre Anmeldung gültig!

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Ihre Prüfer den Antrag unterschreiben müssen! Planen Sie daher genügend Zeit ein. Der Zeitpunkt der Einreichung Ihrer Unterlagen für die Anmeldung der Bachelorarbeit beeinflusst das Abgabedatum Ihrer Bachelorarbeit nicht. Erst nach Ablauf der Anmeldefrist tritt der Prüfungsausschuss zusammen und es wird das Abgabedatum für die Bachelorarbeit festgelegt.

Denken Sie bitte zudem daran, einen Link für die Einreichung der Bachelorarbeit bei Turnitin von Ihrem Erstbetreuer/Ihrer Erstbetreuerin zu erhalten (siehe Punkt Plagiatskontrolle unten).

Bitte beachten Sie die Termine und Fristen zur Anmeldung der Bachelorarbeit.

Gutachter*innen

Für die Betreuung/Benotung Ihrer Bachelorarbeit müssen Sie zwei Gutachter*innen eigenverantwortlich finden.

Bitte beachten Sie folgende Regelung bei der Auswahl Ihrer Betreuer*innen:

  • Nur Hochschullehrerende, Privatdozent*innen sowie akademische Mitarbeitenden, denen vom Rektorat die Prüfungsbefugnis eingeräumt wurde, können als Gutachter*innen zugewiesen werden
  • Die Gutachter*innen müssen zum Zeitpunkt der Ausgabe des Themas dem Fachbereich Politik- und Verwaltungswissenschaft angehören
  • Mindestens eine/r der beiden Gutachter*innen sollte habilitiert sein bzw. Habilitationsäquivalenz besitzen (dazu zählen folgende Personengruppen: Professor*innen, Juniorprofessor*innen, Ergänzungsprofessor*innen und jeweils deren Vertretungen, Privatdozent*innen sowie in der Regel akademische Rät*innen)
  • Erst- und Zweitgutachter*innen dürfen nicht im dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen

Externe Gutachter*innen

Externe Gutachter*innen können nur in gut begründeten Ausnahmefällen und grundsätzlich nur als Zweitgutachter*innen bestellt werden.

Einer Betreuung durch externe Prüfenden sind enge Grenzen gesetzt. Externe Gutachter*innen müssen beim Prüfungsausschuss beantragt werden und durch Lebenslauf und Schriftenverzeichnis muss die wissenschaftliche Qualifikation für die Betreuung einer Abschlussarbeit am Fachbereich Politik- und Verwaltungswissenschaft nachgewiesen werden. Dafür ist das Vorhandensein der Promotion und Publikationstätigkeit in wissenschaftlichen Fachzeitschriften Mindestvoraussetzung.

Formalitäten zur Bestellung von externen Gutachter*innen

  1. Abklärung der Möglichkeit und der Zweckmäßigkeit der Bestellung einer/s externen Zweitgutachter*in mit der/dem Erstbetreuer*in
  2. Stellung eines Antrages an den Prüfungsausschuss, aus dem hervorgeht, welchen Beitrag die/der externe Gutachter*in zur Betreuung der Bachelorarbeit leisten könnte und warum kein/e Fachbereichsmitarbeiter*in diese Aufgabe in gleichem Maße erfüllen würde
  3. Einreichen des Antrags zusammen mit dem Lebenslauf und einer Publikationsliste des potentiellen Gutachters/der potentiellen Gutachterin bei der Studienberaterin (Frau Vollert, D 324, Fach 80).

Die Anmeldung der Bachelorarbeit kann erst nach der Begutachtung des Antrags erfolgen.

Deckblatt und Formatierung

Folgendes Titelblatt für Abschlussarbeiten ist ein Muster des Fachbereichs mit korrekter Verwendung des Uni-Signets. Abgewandelte Varianten dieses Musters sind ebenfalls möglich. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Hinweise des Zentralen Prüfungsamtes zur Verwendung des Signets der Universität Konstanz bei Prüfungsarbeiten. Bitte geben Sie auf dem Titelblatt Ihre Matrikelnummer an. 

Für die Formatierung der Bachelorarbeit gibt es am Fachbereich keine Vorgaben. Es gelten die in der Wissenschaft üblichen Standards. Sie können sich jedoch bei Ihren Gutachter*innen nach den Formatempfehlungen für Ihre Bachelorarbeit erkundigen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite zum wissenschaftlichen Arbeiten.

Wenn Sie nach Alternativen zu Word suchen, um z.B. den R-Code einfacher in die Arbeit inkludieren zu können, können Sie gerne die Vorlage (R Markdown Vorlage) nutzen, die dem Fachbereich freundlicherweise von einem Studierenden zur Verfügung gestellt wurde. In dem Ordner finden Sie auch ein Mustertitelblatt im LaTeX-Format.

Titeländerung

Eine Titeländerung muss offiziell beim Bachelor-Prüfungsausschuss beantragt werden.

Der Antrag zur Titeländerung der Bachelorarbeit kann über das Online-Formular gestellt werden. Der Antrag muss vom/von der Erstgutachter*in der Bachelorarbeit befürwortet (eine Abklärung im Vorfeld sowie eine schriftliche Bestätigung, z.B. per E-Mail sind erforderlich) und spätestens eine Woche vor dem offiziellen Abgabetermin der Arbeit eingereicht werden. Die schriftliche Bestätigung des Erstgutachters/der Erstgutachterin ist dem Online-Formular anzuhängen.

Fristverlängerung

Kann ein Kandidat/eine Kandidatin aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen die Arbeit nicht in der vorgegebenen Frist bearbeiten, kann beim Bachelor-Prüfungsausschuss eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist beantragt werden. Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist ist jedoch nur um maximal 3 Wochen möglich. Dauert die Verhinderung länger, gilt das Thema als nicht ausgegeben. In diesem Fall beantragt der/die Kandidat/in unverzüglich - nach Beendigung der Verhinderung - erneut die Ausgabe eines Themas für die Bachelorarbeit. Ein neues Thema muss innehalb von 6 Wochen beantragt werden, sonst wird ein Thema vom Prüfungsausschuss zugeteilt (§ 24 Abs. 7 der PO 2015).

Für eine Fristverlängerung kommen verschiedene Gründe in Frage:

1. Krankheit

Bei einer Verhinderung aufgrund einer Erkrankung des Kandidaten muss das Prüfungssekretariat per E-Mail über die Verhinderung informiert werden. Zudem muss der Kandidat/die Kandidatin umgehend ein ärztliches Attest im Prüfungssekretariat (D 349) einreichen. Hierfür ist das vom Zentralen Prüfungsamt vorgegebene ärztliche Attest bei Prüfungsunfähigkeit zu verwenden.

2. Weitere Verhinderungsgründe
Weitere Gründe für eine Verhinderung können direkt mit der Abschlussarbeit in Verbindung stehen. Exemplarisch werden hier mögliche Verhinderungsgründe aufgelistet:

- Probleme mit dem Datensatz (z.B. Lizenz, erschwerter Zugang)
- ein Interviewpartner verlegt den Termin auf einen späteren Zeitpunkt
- Probleme mit der Response-Quote

Ob eine Fristverlängerung möglich ist, muss zwingend mit dem Erstgutachter/der Erstgutachterin geklärt werden (es wird eine schriftliche Bestätigung, z.B. per Mail benötigt). Der Antrag zur Fristverlängerung der Bachelorarbeit kann über das Online-Formular gestellt werden. Der Antrag muss gut begründet sein und ist spätestens eine Woche vor dem Ende des Bearbeitungszeitraums einzureichen. Die schriftliche Bestätigung des Erstgutachters/der Erstgutachterin ist dem Online-Formular anzuhängen.

Exmatrikulation

Exmatrikulation nach der Abgabe der Bachelorarbeit
Die aktuellen und verbindlichen Informationen zum Thema Exmatrikulation finden Sie auf der zentralen Webseite der Universität. Im Zweifelsfall gelten die Informationen auf der o.g. Webseite. Ansprechpartner für Fragen zur Exmatrikulation ist das Studierenden-Service-Zentrum (SSZ).

Sie können sich mit dem Tag der Abgabe Ihrer letzten Prüfungsleistung, z. B. der Bachelorarbeit, exmatrikulieren lassen. Bis zur Abgabe der letzten Prüfungsleistung gilt hingegen Immatrikulationspflicht. 

Rückerstattung der Gebühren
Wenn Sie sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren, können Sie sich den bereits entrichteten Verwaltungskosten-, Studierendenwerks- und Studierendenschaftsbeitrags auf Antrag erstatten lassen. Ansonsten erfolgt eine automatische Exmatrikulation durch die Universität erst zum Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung bestanden ist.

Studierendenstatus im Folgesemester
Um den Studierendenstatus im Folgesemester, nach Einreichung der Bachelorarbeit, zu behalten (eingeschrieben zu bleiben), beachten Sie bitte Folgendes.

Voraussetzung:
Sie können im Folgesemester nur eingeschrieben bleiben, wenn Ihre letzte Prüfungsleistung ebenfalls erst im Folgesemester bewertet und die Note dem Zentralen Prüfungsamt (ZPA) mitgeteilt wird. Das ist oft der Fall, wenn die Bachelorarbeit im Wintersemester geschrieben wird (Bearbeitungszeit Mitte/Ende März). Beim Verfassen der Bachelorarbeit im Sommersemester ist es hingegen unwahrscheinlich, dass Sie noch im darauf folgenden Wintersemester eingeschrieben bleiben können.

Vorgehensweise: 

  1. Entrichten Sie fristgerecht  die Rückmeldegebühr für das Folgesemester.
  2. Reichen Sie Ihre Bachelorarbeit ganz am Ende des Bearbeitungszeitraums beim Zentralen Prüfungsamt ein. Über den konkreten Bearbeitungszeitraum werden Sie zur gegebenen Zeit per Brief durch das Prüfungssekretariat des Fachbereichs informiert.

Die Gutachter*innen Ihrer Abschlussarbeit haben insgesamt vier Wochen Zeit, um die Gutachten für Ihre Arbeit zu verfassen. Erst wenn beide Gutachten (Erst- und Zweitgutachten) dem Prüfungssekretariat vorliegen, wird Ihre Prüfungsakte an das Zentrale Prüfungsamt weitergeleitet woraufhin Ihr Zeugnis erstellt wird. Findet die Zeugnisausstellung ab dem 1. Oktober eines Jahres statt können Sie im Wintersemester noch eingeschrieben bleiben. Findet die Zeugniserstellung ab dem 1. April eines Jahres statt, können sie im entsprechenden Sommersemester noch eingeschrieben bleiben.

Plagiatskontrolle

Am Fachbereich wird ein großer Wert auf die hohen Standards des wissenschaftlichen Arbeitens gelegt. Um Täuschungsversuchen (Plagiaten) vorzubeugen und die Missachtung der Prinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis leichter auszuspüren, wird die Plagiatsentdeckungssoftware Turnitin eingesetzt.

Alle Studierenden werden dazu angehalten, ihre Abschlussarbeiten freiwillig bei Turnitin hochzuladen. Unten finden Sie die Anleitung zum Hochladen der Abschlussarbeit bei Turnitin:

Wichtig: Für das Hochladen der Bachelorarbeit bei Turnitin brauchen Sie einen Link, den Sie bei Ihrem Erstgutachter/Ihrer Erstgutachterin erhalten können. 

Zusammen mit der Abschlussarbeit ist eine Erklärung über selbständig verfasste Abschlussarbeiten abzugeben:

- Erklärung über selbständig verfasste Abschlussarbeiten

- Declaration of autorship final thesis

- Hinweis zum Umgang mit Plagiaten

Tipps zum wissenschaftlichen Arbeiten

Der Fachbereich Politik- und Verwaltungswissenschaft bietet den Studierenden umfassende Unterstützung beim wissenschaftlichen Arbeiten. Die Informationen von bestimmten Lehrstühlen, fachspezifische Literatur und Hilfe rund um das Verfassen von Exposés und Abschlussarbeiten finden Sie auf den folgenden Seiten.

Die Webseite zum wissenschaftlichen Arbeiten wurde vor Kurzem komplett überarbeitet. Die neue Webseite befindet sich zwar noch in der Begutachtungsphase, viele Informationen können aber trotzdem bereits jetzt genutzt werden. 

FAQ Bachelorarbeit

Die wichtigsten Formalitäten im Zusammenhang mit der Abgabe Ihrer Bachelorarbeit sind im FAQ-Dokument (Stand: Januar 2024) des Zentralen Prüfungsamtes erläutert.