Substitution von Studienleistungen

Studienleistungen im Umfang von 12 cr, nämlich die beiden Doktorandenseminare, in denen kein Forschungspapier geschrieben wird, sowie der Besuch der Veranstaltungen von Hochschuldidaktik/ASD/SQ können durch alternative Leistungen wie Vorträge auf wissenschaftlichen Tagungen, die Durchführung von akademischen Lehrveranstaltungen, die Arbeit in Drittmittelprojekten oder die Publikation wissenschaftlicher Schriften ersetzt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die nach Beginn des Promotionsstudiums abgeleistet wurden. Die Entscheidung darüber, welche alternativen Leistungen angerechnet werden können und mit wie vielen ECTS-Credits sie zu bewerten sind, trifft der Promotionsausschuss. Dabei gelten die nachstehenden Regelungen:

Projektbezogene Arbeit

Halbjährliche Mitarbeit bei fachlich einschlägigen Drittmittelprojekten, die am Fachbereich oder vergleichbaren Fachbereichen anderer Universitäten durchgeführt werden (Anstellungsgrad mindestens 49%)

  • bis zu 8 ECTS

Sonstige Forschungstätigkeiten an anderen, insbesondere ausländischen Universitäten, Forschungsinstitutionen oder Archiven sowie firmeninternen Promotionsprogrammen, die mit dem Dissertationsvorhaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, halbjährlich

  • bis zu 4 ECTS

Insgesamt können maximal 16 ECTS angerechnet werden.

Lehre

Durchführung einer Lehrveranstaltung (bei mehreren Veranstaltern anteilige Anrechnung)

  • bis zu 8 ECTS

Publikationen

Sammelbandartikel alle deutschsprachigen Verlage

  • 4 ECTS

Sammelband mit Begutachtung bei internationalem Verlag (Routledge, Macmillan etc.)

  • 6 ECTS

Sammelbandartikel Luxusklasse (Cambridge, Oxford, MIT etc.)

  • 8 ECTS

Zeitschriftenartikel C-Klasse

  • 6 ECTS

Zeitschriftenartikel B-Klasse

  • 8 ECTS

Zeitschriftenartikel A-Klasse

  • 12 ECTS

Bei gemeinsamer Autorenschaft erfolgt eine anteilige Berechnung.

 

Sonstige Aktivitäten

Summer Schools u. ä. (z. B. POLNET; ECPR und methodische Weiterbildung QCA/Fuzzy Set, ZA)

  • 8 ECTS

 Teilnahme an internationalen Tagungen, bei denen ein ausformuliertes Papier begutachtet wird

  • 8 ECTS

Bei gemeinsamer Autorenschaft erfolgt eine anteilige Berechnung; ein Papier, das auf mehreren Tagungen vorgetragen wird, kann nur einmal angerechnet werden.

Für Leistungen, deren Anrechnung beantragt wird, müssen dem Promotionsausschuss entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Alle im Studiengang eingeschriebenen Doktoranden sind berechtigt im Rahmen des BA-Studiengangs Politik- und Verwaltungswissenschaft Lehrveranstaltungen durchzuführen. Die Einordnung der Zeitschriften in die hier genannten Klassen erfolgt auf der Basis der Standards, die in den jeweiligen Fachverbänden vereinbart wurden. Bei Publikationen in Zeitschriften, die in solchen Ranglisten (noch) nicht enthalten sind, nimmt der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Fachvertreter eine Bewertung vor.