Fachbereich Politik &
Verwaltungswissenschaft

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Bachelor-Arbeit

Nachfolgend finden Sie die Regelungen zur Durchführung der Bachelor-Arbeit.

Beachten Sie dazu auch § 23 u. § 25 der Prüfungsordnung 2004 bzw. § 23 u. § 25 der Prüfungsordnung 2010.

Bachelor-Studierende gemäß der Prüfungsordnungen 2004 & 2010 können in dem Semester mit der Bachelor-Arbeit beginnen, in dem bereits 4 Prüfungsleistungen des Vertiefungsstudiums vorliegen. Die noch offenen Prüfungsleistungen sowie das Bachelor-Kolloquium müssen im selben Semester wie die Bachelor-Arbeit absolviert werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Gutachter

Gutachter

Erstgutachter der Bachelor-Arbeit sind in der Regel Professoren des Fachbereichs. Zu Zweitgutachtern können auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter bestellt werden, die jedoch nicht in einem dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis zum jeweiligen Erstgutachter stehen dürfen. Mit einer besonderen Begründung kommen als Zweitgutachter unter Absprache mit dem Erstgutachter auch habilitierte Hochschullehrer anderer Fachbereiche der Universität Konstanz in Frage. Zudem können externe Gutachter beim Bachelor-Prüfungsausschuss beantragt werden. Hierfür ist ein formloser Antrag mit einer Begründung erforderlich. Zudem müssen dem Antrag ein CV sowie eine Publikationsliste des beantragten Zweitgutachters beigelegt werden.

Anmeldetermine

Anmeldetermine

In jedem Semester werden zwei Termine zur Anmeldung der Bachelor-Arbeit angeboten. Mit der Anmeldung reichen Studierende einen Vorschlag von zwei Prüfern für die Bachelor-Arbeit sowie einen abgesprochenen Themenvorschlag auf dem dafür vorgesehenen Formular im Prüfungssekretariat ein. Möchten Studierende ihr Bachelor-Abschlusszeugnis bis Ende des jeweiligen Semesters erhalten, ist der erste Anmeldetermin zu wählen. Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet der Prüfungsausschuss über die Vorschläge. Das Prüfungssekretariat verschickt anschließend einen Bescheid mit der Zuweisung der Prüfer und des Themas und teilt die Abgabefrist mit. Sollte mit der Anmeldung kein Prüfer- und/oder Themenvorschlag eingereicht werden, werden vom Prüfungsausschuss ein Thema sowie die Prüfer zugeteilt. Die jeweiligen Fristen zur Anmeldung der Bachelor-Arbeit finden Sie unter Termine. Die beiden Formulare zur Anmeldung der Bachelor-Arbeit finden Sie unter Formulare.

Wenn alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen absolviert sind, muss die Bachelor-Arbeit im darauf folgenden Semester angemeldet werden (zum Erst- oder Zweittermin). Erfolgt keine Anmeldung durch den Studierenden, wird ein Thema und die Prüfer vom Prüfungsausschuss zugeteilt.

 

Deckblatt

Deckblatt

Für das Deckblatt der BA-Arbeit und die Verwendung des Uni-Signets stellt das zentrale Prüfungsamt ein Titelblattmuster für BA-Arbeiten bereit.

Titeländerung

Titeländerung

Eine Titeländerung muss offiziell beim Bachelor-Prüfungsausschuss beantragt werden. Die Vorlage für einen entsprechenden Antrag ist hier verlinkt:

Antrag (Vorlage) zur Titeländerung BA-Abschlussarbeit

Der Antrag muss vom Erstgutachter der BA-Abschlussarbeit unterzeichnet und spätestens eine Woche vor dem offiziellen Abgabetermin der Arbeit im Prüfungssekretariat D 349 eingereicht werden. Bitte alle in kursiver Schrift hinterlegten Angaben löschen und durch die entsprechenden Daten ersetzen.

Fristverlängerung

Fristverlängerung

Kann ein Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Arbeit nicht in der vorgegebenen Frist bearbeiten, kann beim Bachelor Prüfungsausschuss eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist beantragt werden.  Eine Verlängerung der Bearbeitungsfirst ist jedoch um maximal 3 Wochen möglich.  Dauert die Verhinderung länger, kann der Kandidat das Thema zurückgeben. Für eine Fristverlängerung kommen verschiedene Gründe in Frage:

1. Krankheit
Bei einer Verhinderung aufgrund einer Erkrankung des Kandidaten muss das Prüfungssekretariat per Email über die Verhinderung informiert werden. Zudem muss der Kandidat umgehend ein ärztliches Attest im Prüfungssekretariat (D 349) einreichen.  Hierfür ist das vom Zentralen Prüfungsamt vorgegebene ärztliche Attest bei Prüfungsunfähigkeit zu verwenden.

2. weitere Verhinderungsgründe

Weitere Gründe für eine Verhinderung können u.a. direkt mit der Abschlussarbeit in Verbindung stehen. Exemplarisch werden hier mögliche Verhinderungsgründe aufgelistet:

- Probleme mit dem Datensatz (z.B. Lizenz, erschwerter Zugang)

- ein Interviewpartner verlegt den Termin auf einen späteren Zeitpunkt

- Probleme mit der Response-Quote

Ob eine Fristverlängerung möglich ist, muss zwingend mit dem Erstgutachter geklärt werden. Dabei muss der Erstgutachter den formlosen Antrag mit der Begründung für eine Verlängerung unterzeichnen. Folgende Vorlage soll zu diesem Zweck verwendet werden:

Antrag an den Bachelor Prüfungsausschuss (Vorlage)
→ Bitte alle blau hinterlegten Angaben löschen und duch die entsprechenden Daten ersetzen.

Nachdem der Erstgutachter den Antrag begutachtet und unterzeichnet hat, ist dieser im Prüfungssekretariat (D 349) spätestens eine Woche vor Ende des Bearbeitungszeitraums einzureichen.

Exmatrikulation erst nach Abgabe der Arbeit

Exmatrikulation erst nach Abgabe der Arbeit

Es ist zwingend notwendig, bis zur Abgabe der Bachelor-Arbeit eingeschrieben zu bleiben. Direkt nach Abgabe der letzten Prüfungsleistung (i.d.R. ist das die BA-Abschlussarbeit), kann eine Exmatrikulation durch den Studierenden erfolgen. Bis zu vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit kann ein Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren erfolgen. Sofern sich Studierende nach Abgabe der Arbeit nicht selbst exmatrikulieren, erfolgt eine automatische Exmatrikulation durch die Universität zum Ende des zuletzt eingeschriebenen Semesters (diese Angaben sind ohne Gewähr, da die Studentische Abteilung für Angelegenheiten der Einschreibung zuständig ist). Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Studentischen Abteilung.

Erst wenn nachweislich alle Abgaben/Entgelte bezahlt wurden und insbesondere die Entlastungsbestätigungen der Universitätseinrichtungen (z.B. von der Bibliothek) im Rahmen eines Exmatrikulationsantrags vorgelegt worden sind, ist die Ausstellung von Bescheinigungen (z.B. Rentenversicherung, Bescheinigung über den Studienverlauf) möglich (vgl. § 62 Abs. 5 LHG i.V.m. § 8 Abs. 2 und 4 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung - ZImmO).